Home
Presentation
News
Ongoing Studies
Specialization & Continuing Medical Education
Agenda
Committee
Members
Statuts
Vascular Diseases
Protocol General Assembly
History
Important Links
Contact
 
 
Statuten - Union Schweizerischer Gesellschaften für Gefässkrankheiten (USGG)  
 
     
 
1. Zweck
1.1 Förderung von Verständnis, Prävention, Diagnostik, Therapie und Erforschung der Gefässkrankheiten.
1.2 Koordination und Kooperation unter den einzelnen Unionsgesellschaften.
1.3 Vertretung von standespolitischen Interessen
1.4 Vertretung und/oder Unterstützung in Belangen von Titelschaffung resp. Titel- Anerkennung im ganzen Gebiet der Gefässe (Facharzt, Schwerpunkt, Fähigkeitszeugnis, Fertigkeitszeugnis etc.), Weiter- und Fortbildung gegenüber FMH.
1.5 Zuständigkeit für Tariffragen.
1.6 Pflege des gesellschaftlichen Zusammenhaltes
1.7 Publikumsarbeit

2. Organisation
2.1 Die Union besteht aus den 5 Unionsgesellschaften Schweizerische Gesell-schaft für Angiologie (SGA), Schweizerische Gesellschaft für Phlebologie (SGP), Schweizerische Gesellschaft für Gefässchirurgie (SGG), Schweizerische Gesellschaft für Mikrozirkulation (SGM) und Schweizerische Gesellschaft für kardiovaskuläre und interventionelle Radiologie (SSCVIR), welche ihr Fachgebiet speziell weiter pflegen.
2.2 Es können im Rahmen der USGG Arbeitsgruppen und Kommissionen gebildet werden.

3. Mitgliedschaft
3.1 Mitgliedschaft bei der USGG bedingt Mitgliedschaft in einer der bestehenden Unionsgesellschaften.
3.2 Die Unionsgesellschaften bestimmen die Aufnahmebedingungen ihrer Mitglieder.
3.3 Mitglieder können mehreren Unionsgesellschaften angehören.

4. Leitungsorgane
4.1 Die USGG wird vom Unionsvorstand geleitet. Er umfasst den Unionspräsidenten/ die Präsidentin, Unionskassier/in und Unionssekretär/in. Die Präsidenten/innen werden für eine Amtsdauer von 2 Jahren von der Mitgliederversammlung der USGG gewählt, Unionssekretär/In und - Kassier/In eine solche von 4 Jahren. Wiederwahl ist möglich. Eine Person hat eine Stimme ungeach-tet der Anzahl Mitgliedschaften bei den Unionsgesellschaften. Weitere Vorstandsmitglieder sind die Vorsitzenden der Unionsgesellschaften SGA, SGP, SGG, SGM und SSCVIR gemäss ihrer eigenen Amtsdauer. Im Unionsvorstand vertreten sind auch die Vorsitzenden der Arbeitsgruppen und ständigen Kom-missionen (gemäss 4.3).
4.2 Die Unionsgesellschaften haben separate Vorstände, die sie gemäss ihrer eigenen Statuten selber formieren.
4.3 Für spezielle Aufgaben können durch den Unionsvorstand ständige Kommissionen gebildet werden (z.B. für Weiter- und Fortbildung, Facharztprüfungen, Tarife etc.). Kommissionsmitglieder müssen nicht Vorstandsmitglieder sein.

5. Sekretariat
5.1 Die Sekretariatsarbeiten für die USGG (evtl. auch für die Unionsgesellschaften) werden durch ein professionelles Unionssekretariat geführt. Verantwortlich sind Unionssekretäre/in und die gewählten Vorstandsmitglieder.

6. Mitgliederbeitrag
6.1 Die Mitgliederversammlung der USGG legt fest, welcher Anteil des Sektionsbeitrages an die Union geht.
6.2 Die Mitgliederbeiträge werden durch die Unionsgesellschaften festgelegt und können durch die Union erhoben werden.

7. Publikationsorgane
7.1 Für gesellschaftspolitische, personelle, administrative Mitteilungen dient das Bulletin der USGG.
7.2 Die Redaktion obliegt dem Unionssekretär in Zusammenarbeit mit den Vorsitzenden der Unionsgesellschaften.
7.3 Die USGG unterhält ein web-site (www.uvs.ch)

8. Aktivitäten
8.1 Die USGG organisiert jährlich mindestens eine gemeinsame Veranstaltung, in deren Rahmen die Mitgliederversammlung stattfindet.
8.2 Es können durch die USGG oder auch zusätzlich durch die Unionsgesellschaften wissenschaftliche und/oder Fortbildungstagungen veranstaltet werden.

9. Statutenänderungen und Auflösung der Union
9.1 Änderungen der Statuten müssen von mindestens zwei Dritteln der an der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder beschlossen werden. Änderungsanträge müssen mindestens 1 Monat vor der Versammlung dem Unionssekretariat eingereicht werden.
9.2 Zur Auflösung sind ebenfalls zwei Drittel der Stimmen notwendig. Ein allfällig noch vorhandenes Vermögen wird der Forschung auf dem Gebiete der Gefässkrankheiten zugeführt.

10. Übergangsbestimmungen
10.1 Mitglieder der 5 Unionsgesellschaften SGA, SGP, SGG, SGM und SSCVIR werden automatisch Mitglieder der USGG, sofern sie die Aufnahme nicht schriftlich ablehnen.
10.2 Die zur Zeit noch übliche Zugehörigkeitsbezeichnung zur SGP kann bis zur Schaffung entsprechender Titel beibehalten werden.
10.3 Die Erweiterung der Union um die SSCVIR wurde an der Mitgliederversammlung vom 30.11.2001 in Bern beschlossen und tritt am 01.01.2002 in Kraft.

Flims, 25 octobre 2002

 
   
No news available!
13.Unionstagung der Schweizerischen Gesellschaften für Gefässkrankheiten
21.11.2012 - 23.11.2012
3000 Bern 25
mehr...